Allgemeine Einkaufsbedingungen der IKS Klingelnberg GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Lieferanten erkennen wir nicht an. Unsere Einkaufbedingungen gelten auch, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Mit Lieferung
oder Leistung erkennt der Lieferant diese Einkaufsbedingungen an.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14
BGB.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Lieferanten, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
2. Bestellung
2.1 Der Lieferant kann unsere Bestellung nur innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Erhalt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Die
Auftragsbestätigung des Lieferanten muss die genauen Preise, die Lieferzeit
sowie ggf. nicht in der Bestellung angegebene Einzelheiten enthalten.
2.2 Soweit für den Lieferanten zumutbar, können wir technische Änderungen der
Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Auswirkungen, insbesondere
hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, sind angemessen
einvernehmlich zu regeln.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Angebotsunterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten auch nach
Durchführung dieses Vertrages ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung
aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind
sie uns unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben.
2.4 Durch uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag übermittelte Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Leistungsdaten sind für den Lieferanten
verbindlich. Eine Abweichung von den durch uns übermittelten Leistungsdaten ist
nur zulässig, wenn diese von uns genehmigt ist. Aus Beweisgründen ist diese
Genehmigung schriftlich zu erteilen.
2.5 Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu
treffen oder Zusagen oder Garantien gleich welcher Art zu machen.
2.6 Nachvertragliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gelten -
vorbehaltlich von Nr. 2.2 - nur, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
2.7 Der Lieferant wird für die Dauer von fünf Jahren nach Auslieferung einer
Maschine Einzelteile für dieselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen
liefern.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die von uns genannten Preise sind bindend. Sind keine Preise angegeben,
gelten unsere derzeitigen Listenpreise. Die Zahlungen erfolgen in Euro. Das
Zahlungsmittel ist nach unserer Wahl.
3.2 Die Preise sind Festpreise. Sinken die Herstellungs- oder Rohstoffpreise
haben wir das Recht, eine Anpassung der Preise zu verlangen.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich "frei Haus" an die von uns angegebenen
Lieferadresse, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Wir
haben das Recht, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportwegs
sowie die Transportversicherung zu bestimmen.
3.4 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung
nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren
Zeitpunkt als die Rechnung ein, so gilt das Wareneingangsdatum als
Rechnungsdatum.
3.5 Zahlungen erfolgen - unter Vorbehalt einer Rechnungsprüfung - nach unserer
Wahl entweder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 2 %
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang netto. Die Frist
beginnt nicht vor vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten. Eine
Wechselzahlung schließt den Skontoabzug nicht aus.
3.6 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware
einzureichen. Sie dürfen den Sendungen nicht beigefügt werden. Bestellnummer und
Bestelldatum sind in jeder Rechnung anzugeben. Die Rechnungen haben die
Steuernummer des Lieferanten anzugeben. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen
gelten als nicht erteilt.
3.7 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist
der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an
deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union
hat der Lieferant seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft
nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
3.8 Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
3.9 Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung einer Lieferung als
vertragsgemäß.
3.10 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung - die nicht
unbillig verweigert werden darf - nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns
abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4. Lieferzeit und Lieferverzug
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind bindend. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware
bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren,
falls Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, dass eine Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns die Gründe und die
voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.
4.3 Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen, durch uns
zu setzenden Frist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Lieferant
die Verzögerung zu vertreten, so können wir nach unserer Wahl Lieferung und
Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4.4 In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen unabwendbaren und
nicht vorhersehbaren Ereignissen sind wir berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder die Lieferung/Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu
verlangen, ohne dass der Lieferant Ansprüche - mit Ausnahme der ursprünglich
vertraglich geschuldeten Ansprüchen - gegen uns geltend machen kann.
4.5 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die
Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger
Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit
bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4.6 Die Annahme verspäteter Lieferung durch uns bedeutet keinen Verzicht auf uns
zustehende Rechte. Ist die verspätete Lieferung aus anderen Gründen nicht
ordnungsgemäß, insbesondere unvollständig oder mangelhaft, so sind wir zur
Setzung einer weiteren Nachfrist nicht verpflichtet.
4.7 Bei Lieferverzug wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des
Auftragswertes je Verzugswoche verwirkt, maximal jedoch ein Betrag in Höhe von 5
% des Gesamtlieferwertes. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuell
weitergehenden Schadensersatzanspruch aus Verzug angerechnet. Der Vorbehalt der
Geltendmachung der Vertragsstrafe kann auch nach Erfolg der Annahme bis zum
Zeitpunkt der Schlusszahlung erklärt werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
bleiben vorbehalten. Nach Ablauf einer angemessenen Frist sind wir ferner
berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weist der Lieferant nach, dass uns nur ein geringer Schaden
entstanden ist, muss der Lieferant statt der Vertragsstrafe nur diesen
geringeren Schaden ersetzen.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung
5.1 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
5.2 Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen. Der
Lieferschein sowie alle Versandpapiere müssen neben der genauen Bezeichnung des
Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. unsere genauen
Bestelldaten enthalten. Andernfalls sind Verzögerungen in der Bearbeitung
unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
5.3 Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.
5.4 Der Lieferant haftet für die Folgen unrichtiger Versendung und/oder
unrichtiger Frachtbriefdeklaration. Vereinbarte frachtfreie Lieferungen müssen
in jedem Fall frankiert angeliefert werden. Eine Frachtvorlage durch uns ist
ausgeschlossen.
5.5 Versandgefahr sowie etwaige Versandversicherungsgebühren gehen zu Lasten des
Lieferanten. Die Versandanzeige ist sofort bei Eingang der Sendung für die
einzelnen Abteilungen getrennt einzureichen. Bei Waggonsendungen müssen die
Aufklebungen und bei Stücksendungen die Frachtstücke stets die Auftragsnummer
sowie Bestellzeichen tragen. Auftragsnummer sowie Bestellzeichen sind im
Frachtbrief anzugeben.
6. Mängeluntersuchung - Gewährleistung
6.1 Wir müssen die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder
Quantitätsabweichungen untersuchen. Unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablieferung oder, sofern der Mangel bei
einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, zehn Arbeitstage nach
Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die Anerkennung von Mehrlieferungen als
vertragsgemäß behalten wir uns ausdrücklich vor.
6.2 Schlägt im Fall des Vorliegens eines Mangels der Ware die Nacherfüllung
durch den Lieferanten fehl, besteht die Untersuchungs- und Rügepflicht der zum
Zwecke der Nacherfüllung durch den Lieferanten erbrachten Leistungen nicht.
6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Unabhängig
davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten, nach unserer Wahl, Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant alle zur
Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere Schadenersatz statt der Leistung,
behalten wir uns ausdrücklich vor. Unser Anspruch auf Erfüllung besteht bis zur
schriftlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen statt der Leistung.
6.4 Falls wir wegen des Vorliegens eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, hat
der Lieferant uns auch die Vertragskosten zu ersetzen.
6.5 Unsere Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften,
jedoch frühestens 2 Monate, nachdem wir etwaige Mängelansprüche unseres Kunden
wegen des gleichen Mangels der Sache erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet
spätestens 5 Jahre nach Ablieferung der Sache an uns. Für ausgewechselte Teile
beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Prüft der Lieferant das
Vorhandensein eines Mangels oder die Beseitigung, so ist die Verjährung solange
gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns gegenüber
den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung
verweigert. Eine Prüfung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Lieferant
die Untersuchung einleitet oder die Lieferung zur Untersuchung an einen Dritten
weiterleitet.
6.6 Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 3 Jahre.
6.7 Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug,
sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des
Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe
gilt, wenn Eile geboten und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder
nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig
vorzunehmen. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.
6.8 Rückgriffansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Als
Nacherfüllungskosten gelten die von uns zur Erfüllung unserer
Nacherfüllungspflicht aufgerechneten Kosten sowie die uns von unseren Abnehmern
auferlegten Fremdkosten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand
durch uns oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde. Darüber hinaus stehen uns
diese Ansprüche auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endkunde nicht
Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
6.9 Nehmen wir selbst produzierte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der
Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück
oder wurde uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir deswegen in
sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rücktritt gegenüber
dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen
Fristsetzung nicht bedarf.
6.10 Für innerhalb der für Mängelansprüche für uns geltenden Verjährungsfrist
instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die
Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem der Lieferant unsere
Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
6.11 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen
Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu
erstatten.
6.12 Soweit die Mangelhaftigkeit nach Auslieferung an uns durch unzutreffende
öffentliche Aussagen des Lieferanten, insbesondere in der Werbung oder bei
Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften, entsteht und wir als Folge der so
begründeten Mangelhaftigkeit von unseren Abnehmern in Anspruch genommen werden,
haftet uns der Lieferant auf Schadensersatz und ist verpflichtet, uns vor diesen
Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der
Lieferant nachweist, die Unrichtigkeit der Aussage nicht zu vertreten zu haben.
7. Produkthaftung - Freistellung - Versicherungsschutz -
Qualitätssicherung
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns
auf erstes Anfordern insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen, als die Ursache in seinem Einfluss- oder Organisationsbereich
gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 Der Lieferant ist ferner verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten,
die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion
ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion werden wir den Lieferanten,
soweit möglich und zumutbar, rechtzeitig informieren. Weitere gesetzliche
Ansprüche bleiben unberührt.
7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit
einer Deckungssumme von Euro 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal -
zu unterhalten, ohne dass dadurch weitergehende Schadensersatzansprüche
unsererseits ausgeschlossen werden.
7.4 Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferung den anerkannten Regeln der
Technik, den gesetzlichen Sicherungs- und sonstigen Vorschriften entspricht.
Allgemein anerkannte Normen wie z.B. DIN, ISO, VDI, VDE sind einzuhalten.
7.5 Der Lieferant hat auf Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehlern
beruhende Mängel sowie solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung vor
Lieferung an uns hätten entdeckt werden können, zu vertreten.
8. Schutzrechte
8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine
Rechte Dritter verletzt werden. Die Haftung ist ausgeschlossen, sofern die
Verletzung der Rechte Dritter nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist. Dem
Lieferanten ist bekannt, dass wir unsere Produkte weltweit vertreiben.
8.2 Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch
genommen, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von derartigen Ansprüchen
freizustellen, sofern er die Verletzung zu vertreten hat. Wir werden mit dem
Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten keine Vereinbarungen treffen,
insbesondere keinen Vergleich schließen.
8.3 Die Freistellungspflicht umfasst alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise erwachsen.
9. Beistellung
9.1 An beigestellten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor. Verarbeitung oder
Umbildung durch den Lieferanten geschehen für uns. Wird unsere Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu dem der
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2 Werden die von uns beigestellten Teile mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen, untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen vermischten
Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als
vereinbart, dass wir anteilsmäßig Miteigentum erhalten. Der Lieferant verwahrt
unser Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10. Eigentumsvorbehalt
Einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten
bezüglich der von uns bestellten Ware widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
11. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
11.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
11.2 Ist der Lieferant Kaufmann, ist der Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir
können den Lieferanten jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand
verklagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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