Allgemeine Geschäftsbedingungen der IKS Klingelnberg GmbH
1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu
diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann
verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Dies gilt
auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Bedingungen des
Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Mit der Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen
erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern
auch für alle zukünftigen Geschäfte an.
2. Angebote - Nebenabreden
- Vertragsinhalt - Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, daß ein Vertrag erst dann
zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. Die Bestellung des Bestellers
ist bindend. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb
dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zuzusenden.
2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigunge sowie
Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt
ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.3 An unseren Angeboten etwa beigefügte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen,
Maß- und Gewichtsangaben u.ä.) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind
auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich
zurückzugeben.
2.4 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in
Katalogen oder sonstigen Veröffentlichungen in Text- oder Bildform (z.B.
Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen) veröffentlichte Angaben die
Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware und ihre Verwendungsmöglichkeiten
abschließend. Auch sonstige Angaben sind nicht verbindlich. Unsere Angaben
stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar und entsprechen
unserem aktuellen Kenntnisstand. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.
Wir behalten uns Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts vor.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.5 Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund
unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch
Leistungsangaben, sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der
gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch
Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung
ab Werk, jedoch ohne Fracht, Verpackung, Versicherung und Umsatzsteuer. Die
gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung
geltenden Satz zusätzlich berechnet.
3.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluß geltenden
Lohn-, Material- und Energiekosten. Erhöhen sich derartige Kosten bis zum
Zeitpunkt der Leistung, dürfen wir einen im Rahmen des prozentualen Anteils
dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis
berechnen. Auf Verlangen werden wir die Preiserhöhung nachweisen.
3.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen spätestens 30
Tage nach ihrer Ausführung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung von
Zahlungsfristen berechnen wir Verzugszinsen mit 8 Prozent p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens bleibt uns vorbehalten, insbesondere für sämtliche Kosten der
Rechtsverfolgung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von
Zahlungen nicht berechtigt. Skonto-Zusagen gelten nur, falls sich der Besteller
mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht im Rückstand befindet.
3.4 Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach
unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen. Das gleiche gilt,
wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei
Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere
gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort
fällig; soweit wir Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind,
können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
3.5 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur
zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt. Wir haben in diesen Fällen nicht
für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der
Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese
Beträge auf Aufforderung unverzüglich zu erstatten. Wir sind berechtigt, Wechsel
zurückzugeben, falls deren Annahme durch die deutsche Bundesbank verweigert
wird.
3.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen
aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies
gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen.
4. Leistungsfristen und -termine
4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf
des Tages an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt
wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden
Anzahlung.
4.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware oder
in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige
über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder
Verkaufslager verlassen hat.
4.4 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht
ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Besteller nach
Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst
mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.5 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres
persönlichen Einflußbereiches liegen (wie z.B. Krieg, Brand, Streik, Fehlen von
Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Betriebsstörungen u.ä.),
oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluß bekannt werden, verlängert sich
die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; das gilt auch für Verzögerungen,
die dadurch eintreten, daß wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig
oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir
in Verzug geraten sind, bleiben für diese Zeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen.
Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann jede Vertragspartei von dem Vertrag
zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich über das Vorliegen solcher
Umstände informieren und im Falle unseres Rücktritts bereits erhaltene
Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
4.6 Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug, kann der Besteller von dem
Vertrag zurücktreten, sofern wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der
Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw.
Aufwendungsersatz verlangt oder auf der Lieferung besteht. Übt der Besteller
seine Rechte nicht fristgerecht aus, so sind wir nicht mehr zur Lieferung der
Kaufsache oder Nacherfüllung verpflichtet.
4.7 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder
aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen
uns herleiten, es sei denn in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, auch
eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wenn es sich bei dem
Lieferzeitpunkt um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, ist der
Schadensersatzanspruch aus Verzug auf 5 % des Kaufpreises begrenzt.
4.8 Nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere
Lieferbereitschaft berechnen wir Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung.
4.9 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, können wir den uns dadurch entstehenden Schaden ersetzt
verlangen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und entsprechender
Androhung über die Ware frei verfügen.
4.10 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und für sich zu
berechnen.
4.11 Haben wir Teile nach Zeichnung oder Muster zu liefern, so darf die
Liefermenge, die wir auch berechnen und die der Besteller zu bezahlen hat, die
Bestellmenge um bis zu 10 %, mindestens jedoch zwei Stück pro Abmessung, über-
oder unterschreiten.
5. Versicherung - Versand - Gefahrenübergang -
Rücknahme von Verpackungen
5.1 Warensendungen versichern wir auf Wun sch und auf Kosten des Bestellers
gegen die üblichen Transportgefahren, ausgenommen Lieferungen ins Ausland, durch
Spediteure, unsere eigenen Fahrzeuge und Abholungen.
5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware
auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung
und Gefahr des Bestellers versandt.
5.3 Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von
uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung in unserem
Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung
der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch
bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung oder bei Übernahme weiterer Leistungen,
z.B. Aufstellung.
5.4 Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen
zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der
verwendeten Verpackungen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer
sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch
soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum.
Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den
Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.
6.2 Sollten wir durch eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten
Ware mit Ware des Bestellers nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum
verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache
sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu
einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen
können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des Eigentums oder
Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung,
daß der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der
Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte
Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für
uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die
ursprüngliche Ware.
6.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der
wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit Abschluß
des Veräußerungsgeschäftes auf uns über und zwar gleich, ob die Ware an einen
oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß uns die Vorbehaltsware
nicht ganz gehört oder daß sie zusammen mit uns nicht gehöre nden Waren
veräußert wird, erfaßt die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Besteller darf die abgetretenen
Forderungen einziehen. Wir können die Befugnis widerrufen, wenn der Besteller
eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder
wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen
lassen.
6.4 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen
Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 %
übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert
(Sicherungswert) maßgebend.
6.5 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus
sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns
unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige
Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des
Bestellers geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach
deutschem Recht möglichst nahekommen.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach
dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand
der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen und unter Beachtung der
branchenüblichen Sorgfalt. In Bezug auf
Artikel-, Qualitäts- und sonstige Angaben sowie
technische und kaufmännische Beschreibungen
übernehmen wir nur dann eine Beschaffenheits-
oder Haltbarkeitsgarantie, wenn die einzelne
Angabe oder Beschreibung ausdrücklich als
"Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie"
bezeichnet wird.
7.2 Soweit unsere Leistung einen Sach- oder
Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist,
dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach
unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch
Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder
Nachlieferung. Die hierzu notwendigen
Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-,
Transport- und Wegekosten, tragen wir nur,
soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch
erhöhen, daß ein Liefergegenstand nachträglich
an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers
verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an
uns zurückzugeben.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung oder Nachbesserung
fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt - unbeschadet etwaiger
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
gemäß Ziffer 8 - die Vergütung herabzusetzen
(Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel
ist, daß
a) diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung,
nachlässiger Behandlung oder dem Einsatz
ungeeigneter Betriebsmittel bzw.
Austauschwerkstoffe durch den Besteller oder
Dritte, natürlicher Abnutzung, chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen -
soweit diese Umstände nicht auf unser
Verschulden zurückzuführen sind - beruhen.
b) der Besteller seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Tagen
nach Eingang des Liefergegenstandes am
Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer
ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar
waren, innerhalb von 8 Tagen nach deren
Entdeckung schriftlich zu rügen.
c) der Besteller - unter Berücksichtigung eines
angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß
Ziffer 7.8 - nicht in Zahlungsverzug ist.
7.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller,
nach Verständigung mit uns, die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind
wir von den Schadensfolgen freigestellt, die
deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht
die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben
hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen
bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir
sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit
der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat
der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns
Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.6 Ansprüche für Sachmängel verjähren in einem
Jahr ab Ablieferung. Für Ersatzstücke bzw.
Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für
den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden
Verjährungsfrist.
7.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7.2 Satz 2
gilt entsprechend. Wird der Besteller wegen
eines Mangels des neu hergestellten
Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er
verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu
informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend
zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind.
Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber
dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im
Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem
Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des
Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des
Bestellers.
7.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des
Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu
den aufgetretenen Mängeln stehen.
8.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche)
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - einschließlich
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen -
beruhen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir
Garantien übernommen haben.
8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen
Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in
einem Jahr.
8.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften
wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des
Bestellers.
8.4 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.5 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des
Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
9.
Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis,
insbesondere Leistung und Rücknahme von Verpackungen und Zahlung ist Remscheid.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem
Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Remscheid. Wir haben jedoch
das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand
zu verklagen.
9.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht
zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Abkommens der Vereinten Nationen über den
internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
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